Kostenübernahme und Bezuschussung


Haben Sie sich ein ergonomisches Produkt in unserem Programm ausgesucht und wollen dieses anschaffen, lohnt es sich VORHER zu prüfen, ob die Kosten eventuell übernommen werden können oder ob Sie Recht auf Bezuschussung haben.

Normalerweise ist es die  Pflicht des Arbeitgebers für eine ergonomische Einrichtung des Arbeitsplatzes zu sorgen. Es gibt Fälle, in denen weiterführende Maßnahmen nötig sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen. Oder man wird aus bestimmten Gründen nicht vom Arbeitgeber unterstützt. Dann kann man beim zuständigen Kostenträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) stellen.

Ganz wichtig: Der Antrag muss immer vor der Anschaffung des ergonomischen Arbeitsmittels gestellt werden. Beantragungen im Nachhinein werden immer abgelehnt.


1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
2. Wer kann bezuschusst werden?
3. Eventuelle Kostenträger
4. Konkret: Was brauche ich zur Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
5. Kostenvoranschlag für und Lieferung nach Antragsbewilligung
6. Wenn ich Fragen habe


1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

In Bezug auf ergonomische Produkte umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben alle Hilfen zur Erhaltung und Erlangung der Arbeitsleistung. Ergonomisches Mobiliar, wie z.B. Steh-Sitz-Tische, kann darum ebenso bezuschusst werden wie andere Arbeits- und Hilfsmittel.

Voraussetzungen für eine Bezuschussung ergonomischer Produkte ist, dass eine Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Also, ist die Erwerbsfähigkeit gefährdet, eingeschränkt oder behindert, muss durch den Einsatz des empfohlenen Produkts begründet erwartet werden können, dass die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt oder verbessert wird.

Wird der Antrag auf Bezuschussung bei dem zuständigen Kostenträger bewilligt, geht das Arbeitsmittel in das Eigentum des Arbeitnehmers über und kann bei einem Arbeitsplatzwechsel mitgenommen werden.


2. Wer kann bezuschusst werden?

Bezuschusst werden kann jeder (Versicherte), dessen Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet ist. Die Bezuschussung von u.a. ergonomischen Produkten soll dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder im Allgemeinen wieder herzustellen.
Für einer Bewilligung  geht man davon aus, dass die Teilhabe am Arbeitsleben längerfristig beeinträchtig oder sogar unmöglich ist.

Ist die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters noch nicht vermindert, aber doch schon erheblich gefährdet, können auch dann Leistungen gewährt werden. Dies ist dann eine präventive Maßnahme zur Verhinderung einer Krankheit. Die Gefährdung muss dementsprechend durch ein Gutachten nachgewiesen werden, welches ärztliche oder psychologische Dienste der Sozialträger ausstellen.


3. Eventuelle Kostenträger

Rentenversicherungen (DRB): ab 15 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung, wenn bereits eine Rente bezogen wird, wenn ohne die Leistung Rente gezahlt werden müsste. Mehr Informationen finden Sie hier.

Berufsgenossenschaft: Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Bundesagentur für Arbeit: Alle anderen Fälle unter 15 Jahren versicherter Beschäftigung . Mehr Informationen finden Sie hier.

Krankenkassen: Sie können bei Ihrer Krankenkasse eine freiwillige Übernahme der Kosten anfragen. Einen Leitfaden zu den Richtlinien finden Sie hier.

Landeswohlfahrtsverbände: Für Studenten, Beamte und Sonderfälle.


4. Konkret: Was brauche ich zur Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Ganz wichtig: Der Antrag muss immer vor der Anschaffung des ergonomischen Arbeitsmittels gestellt werden. Beantragungen im Nachhinein werden immer abgelehnt.


•    Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte G100 und eventuell Zusatzfragebogen.
•    Das ärztliche Attest vom Facharzt (Orthopädie) oder den Entlassungsbericht der Rehaklinik bzw. Klinik. Es ist von Nutzen, wenn in beiden Fällen explizit auf das notwendige ergonomische Arbeitsmittel hingewiesen wird.
•    Den Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachhändlers nach eingehender Beratung und eventueller Probezeit.
•    Reichen Sie die oben bezeichneten Unterlagen möglichst vollständig bei Ihrem Kostenträger ein. Sie verkürzen damit die Bearbeitungszeit.
•    Jeder Kostenträger bietet eigene Beratungsstellen an, die einem bei der Ausfüllung der richtigen Anträge und Zusammenstellung der Dokumente helfen.


5. Kostenvoranschlag für und Lieferung nach Antragsbewilligung

•    Nachdem Sie Ihr Produkt in unserem Sortiment gefunden haben, bitten Sie uns telefonisch oder per E-Mail, Ihnen einen Kostenvoranschlag zu schicken. Bitte erwähnen Sie ausdrücklich, dass es sich um einen Antrag beim Deutschen Rentenversicherungs Bundes (DRB)handelt.
•    Wir senden Ihnen einen Kostenvoranschlag in Form eines Angebotes. Diesen Kostenvoranschlag senden Sie an die Deutsche Rentenversicherung mit der Bitte um Vergütung.
•    Sie bekommen vom Deutsche Rentenversicherung Bund eine schriftliche Bestätigung, wenn Ihr Antrag bewilligt wurde. Bitte sende Sie uns eine Kopie dieser Dokumente per Fax oder Email, zusammen mit unserer Angebotsnummer.
•    Sie bekommen von uns eine Auftragsbestätigung mit Ihrer Lieferadresse und mit der Rechnungsadresse des DRB´s. Die Ware senden wir an die von Ihnen angegebene Lieferadresse.  Die Rechnung senden wir, zusammen mit einer Kopie der Bewilligung, direkt an den DRB.
•    Nach Erhalt der Ware: Sie füllen die Anlage, die dem DRB-Bescheid beigefügt war, aus. Darin bestätigen Sie und evtl. Ihr Arbeitgeber, dass die Ware in gutem Zustand angekommen ist. Die unterschriebene Anlage schicken Sie der Rentenversicherung.

6. Wenn ich Fragen habe

•    Sie können den Arbeitsschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen nach Bezuschussung fragen.
•    Wenden Sie sich an die Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger.
•    Weitere Informationen zum Thema der LTA finden Sie hier.
•    Bei Fragen zur Zuständigkeit können Sie sich an die Reha-Servicestellen wenden.

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